Berufssprachkurse

Berufssprachkurse auf einen Blick

Berufssprachkurse werden vom Bundesamt gefördert. Für die Teilnahme wird eine Berechtigung benötigt. Eine Berechtigung kann von der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgestellt werden. Am Ende des Kurses wird eine DTB-Telc-Prüfung abgelegt. Für die Teilnahme wird ein aktueller Sprachnachweis benötigt. Hierfür darf das Zertifikat nicht älter als 6 Monate sein, ansonsten muss eine Einstufungstest abgelegt werden.

  • BSK Ziel B1: 400 UE -> ca. 5-6 Monate
  • BSK Ziel B2: 400-500 UE -> ca. 7-8 Monate
  • BSK Ziel C1: 400 UE -> ca. 5-6 Monate

Was sind Berufssprachkurse

Eine berufsbezogene Deutschsprachförderung (BSK) ist ein Sprachkurs, in dem Sprach- und berufsfeldübergreifende Kenntnisse vermittelt werden, um die Teilnehmenden auf den Arbeitsmarkt oder den weiterführenden Bildungsweg vorzubereiten. Es gibt unterschiedliche Schwierigkeitsstufen des Kurses, wie B1, B2 oder C1, basierend auf dem Europäischen Referenzrahmen. Jeder Kurs besteht aus etwa 300 bis 500 Unterrichtsstunden. Die Berufssprachkurse werden vom Bundesamt gefördert und eine Teilnahme ist nur mit einer Berechtigung möglich.

Wer darf/kann teilnehmen

  • Zugewanderte aus Drittstaaten
  • Bürger und Bürgerinnen der EU
  • Deutsche mit Migrationshintergrund
  • Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs haben, können an einem Spezialberufssprachkurs mit dem Zielsprachniveau A2 oder B1 teilnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert und/oder sprechen bereits Deutsch auf A1, A2, B1, B2 oder C1 Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen. Für einen Besuch der Kurse mit Zielsprachniveau unterhalb B2 ist der vorherige Integrationskursbesuch inkl. abgelegtem und nicht bestandenem Deutschtest für Zuwanderer erforderlich.

Sie müssen arbeitsuchend gemeldet sein und/oder beziehen in der Regel Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB III (Arbeitslosengeld).

Sie suchen eine Ausbildungsstelle bzw. befinden sich bereits in der Ausbildung.

Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss.

Sie befinden sich in einem Beschäftigungsverhältnis, besitzen jedoch noch keine ausreichenden Sprachkenntnisse, um Ihren zukünftigen Arbeitsalltag zu meistern.

Infos zu den Berufssprachkursen im Video

FAQ

Was ist wenn mein Zertifikat älter als 6 Monate ist?
Um an einem BSK teilnehmen zu können, benötigen wir ein aktuelles Zertifikat oder es muss ein Einstufungstest abgelegt werden. Melden Sie sich gerne per Mail oder Telefon und machen Sie einen Termin für einen Einstufungstest.

Welche Prüfung wird am Ende des Kurses abgelegt?
Am Ende des Kurses wird ein Deutsch-Test für den Beruf (DTB) als Prüfung abgelegt.

Kann ich den Kurs wiederholen?
Sie können einen Antrag bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter stellen, wenn Sie die Prüfung nicht bestanden haben, um den Kurs einmal wiederholen zu können.

Darf ich als Selbstzahler einen BSK besuchen?
Eine Teilnahme als Selbstzahler ist nicht möglich.

Muss ich für den Kurs bezahlen bzw. wie hoch ist der Eigenanteil?
Die Teilnahme am Kurs ist grundsätzlich kostenlos. Ausgenommen davon sind Beschäftigte, die

  • keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen
  • keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben
  • sich nicht in einer Ausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 SGB III
  • einer Einstiegsqualifizierung befinden

und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen bei einzeln Veranlagten den Betrag von 20.000€ bzw. bei gemeinsam Veranlagten den Betrag von 40.000€ übersteigt. Diese Personen müssen einen Kostenbeitrag leisten. Der Kostenbeitrag ist für den gesamten Unterricht zu Beginn des Kurses an den Kursträger zu zahlen. Der Eigenanteil beträgt aktuell 2,56€ pro Unterrichtseinheit.

Lehrbücher werden den Teilnehmenden kostenlos vom Kursträger zur Verfügung gestellt.

Was bedeutet das Brückenelement in einen BSK Ziel B2?
Der Wechsel vom Integrationskurs zum Berufssprachkurs ist eine große Veränderung. Das betrifft sowohl die unterschiedlichen Sprachniveaus von B1 zu B2 als auch die Themen, die unterrichtet werden. Im Integrationskurs lernt man auf dem Niveau B1 und konzentriert sich auf alltägliche Gespräche. Im Berufssprachkurs geht es neben generellen Lernstrategien vor allem um die Sprache, die man in der Arbeit braucht. Hier sind die Anforderungen besonders im Schreiben höher. Das vorgeschlagene Konzept bietet 100 Unterrichtseinheiten für diejenigen, die noch nicht so sicher auf dem B1-Niveau sind. Das Ziel ist es, bevor der eigentliche B2-Kurs beginnt, die Deutschkenntnisse auf dem B1-Niveau zu stärken.

Wie oft in der Woche habe ich Unterricht und zu welchen Zeiten?
In der Regel findet der Unterricht 4-5x in der Woche mit jeweils 4 Unterrichtseinheiten statt. Vormittags von 08:30-11:45 Uhr und nachmittags von 13:00-16:15 Uhr. Am Wochenende findet kein Unterricht statt.

Wie kann ich mich zu einem BSK anmelden? Was brauche ich für die Anmeldung?
Für die Anmeldung benötigen Sie eine gültige Berechtigung und ein aktuelles Zertifikat (nicht älter als 6 Monate) oder Sie führen einen Einstufungstest bei uns durch. Sie können per Mail und Telefon mit uns in Kontakt treten oder vereinbaren einen Termin für ein persönliches Gespräch in der KVHS Gifhorn.

Ich möchte abends oder am Wochenende einen BSK besuchen?
Zurzeit bieten wir keine Abendkurse oder Wochenendkurse an.

Erhalte ich Fahrtkosten?
Teilnehmende, die

  • Arbeitslosengeld (SGB III)
  • Bürgergeld (SGB II)
  • Sozialhilfe (SGB XII)
  • Jugendhilfe (SGB VIII, anstelle der Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  • Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III beziehen,

können einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten erhalten. Außerdem muss der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur Schulungsstätte und/oder dem Ort der Zertifikatsprüfung mindestens 3 Kilometer betragen

Wer stellt mir eine Berechtigung aus?
Eine Berechtigung kann Ihnen die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder das Bundesamt ausstellen.


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